Das glossar des herrschens
Begriffsabgrenzungen, erklärungen, forschungsergebnisse, state-of-the-art und vieles mehr sind hier zu finden... und das an dieser stelle gesammelte gedankengut ist natürlich auch ein zu weitergebendes... sozusagen shareware...
| Begriffserklärung "herrschaftsrecht" | 07.02.2004 |
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| Erste ausformulierung (1):
- Gewährt die Befugnis, auf das Objekt einwirken zu können, Herrscher sein über ein Objekt! |
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| Weiterführende ausformulierung und ergänzung (2):
- Auf das Objekt nicht nur einwirken können, sondern es zu einem Instrument seiner selbst zu machen. In diesem Objekt manifestiert sich der Herrschaftsanspruch eines jenem, der darüber herrscht. Somit wird dem Objekt das "Sein" als Lebensgrundlage entzogen und es geht über in einen Existenzzustand des "Sein dürfens"! Solche Objekte haben als Basis den Bezug zur Realität vollkommen eingebüßt. |
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| Erstes ergänzendes postulat zur weiterführenden ausformulierung (3):
- Die Hl. Schrift spricht dem Menschen ein Herrschaftsrecht über Erde, die Pflanzen u. die Tiere zu (Gen 1,28-30); sie sind für ihn da, u. er darf sie um seiner selbst willen gebrauchen u. nach Bedarf verändern. - Das Eigentum ist ein umfassendes dingliches Recht an einer Sache. Man unterscheidet zwischen dem privat- rechtlichen Eigentum (unbeschränktes Herrschaftsrecht), dem geistigen Eigentum, das Alleinige Eigentum, das Miteigentum nach Bruchteilen, das Gesamthandseigentum, das Sicherungseigentum, das vorbehaltene Eigentum, das Gebäudeeigentum, das öffentliche Eigentum und das Wohnungseigentum. - Für die Übersetzung von "dominion of Persons" verwendet Schlösser zwar durchaus zurecht den Terminus "Herrschaft"; aber es geht nicht um "Herrschaft über Personen" (137), auch nicht, wie bei Euchner, um "Herrschaftsrecht über Personen”, sondern um "Recht der Herrschaft über Personen". |
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| Ausholende erklärung zum ersten ergänzenden postulat der weiterführenden ausformulierung (4):
Aus dem Buch Genesis, Kapitel 1, Vers 28: Gott segnete sie und Gott sprach zu ihnen: Seid fruchtbar und vermehrt euch, bevölkert die Erde, unterwerft sie euch und "herrscht" über die Fische des Meeres, über die Vögel des Himmels und über alle Tiere, die sich auf dem Land regen. ...also lasset uns herrschen in allen Variation, die uns zur Verfügung stehen! |
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| Zweites ergänzendes postulat zur ausholenden erklärung des ersten ergänzenden postulat der weiterführenden ausformulierung (5):
Daß in dieses Herrschaftsrecht nicht ein unumschränktes Recht des Menschen über sich selbst u. andere Menschen eingeschlossen ist, zeigt z.B. das Verbot der Tötung (Ex 20,13; 23,7). Der Grund dafür liegt in der Würde der menschl. Person. Jeder Mensch stellt im gesonderten, unmittelbaren, unvertauschbaren Besitz seiner geistig-leibl. Natur eine Einmaligkeit dar; jeder hat zwar die Möglichkeit, frei gestaltend sich selbst u. andere zu verändern; jedem ist dabei aber aufgetragen, die Gegebenheiten des eigenen Seins u. die des Mitmenschen in ihrem Sinn zu achten. Auf die letzte Wurzel zurückgeführt heißt das: Der Mensch hat die Pflicht, sich u. seine Mitmenschen so zu sehen u. zu wollen u. zu lieben, wie Gott sie sieht u. will u. liebt u. damit das Ebenbild Gottes im Menschen (Gen 1,26; 9,6), das zur Vollendung gelangen soll, zu achten. Da das Herrschaftsrecht der Hekkas jedoch objektorientiert und somit dem der christ. Religion weit ueberlegen ist, stelle ich den Antrag, den derzeitigen Begriff des "Herrschaftsrechts" der Hekka-Comunity auf "Herrschaftsrecht++" umzubenennen, um somit die Gefahr einer Gleichsetzung des biblischen Herrschaftsrecht mit dem objektorientierten, weitaus erhabeneren Herrschaftsrecht++ zu vermeiden. |
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| Erste ableitung des zweiten ergänzenden postulats zur ausholenden erklärung des ersten ergänzenden postulats der weiterführenden ausformulierung (6):
ich finde, dass das der begriff des herrschaftsrechts nicht aufgrund vorübergehender einflußfaktoren, welche auf manche mitglieder der hekkas-gilde womöglich einherrschen, abgeändert werden soll. dies führt nur zu tempörären änderungswirrwar und mit unter zu einer vollkommenen abkehr der eigentlichen sinnhaftigkeit des herrschaftsrechts. |
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